WEG-Verwalter darf Maklerprovision verlangen

Etliche Maklerkunden, die die Dienste eines Maklers, der zugleich Wohnungseigentumsverwalter war, in Anspruch genommen hatten, haben versucht, sich unter Berufung auf § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz um das Maklerhonorar für den Nachweis oder die Vermittlung eines Objektes zu drücken. Dieser Paragraph besagt nämlich, daß ein Verwalter keine Maklerprovision verlangen darf. In Rechtsprechung und Literatur war diese Problematik heftigst umstritten. Unabhängig von der moralischen Bedenklichkeit der Vorgehensweise dieser Maklerkunden, hat der Bundesgerichtshof nun auch rechtlich klar Stellung bezogen. Der Wohnungseigentumsverwalter darf makeln. Mit Verwalter i.S.d. Wohnungsvermittlungsgesetzes ist nämlich nicht der Wohnungseigentumsverwalter gemeint. Dieser verwaltet nämlich das Gemeinschaftseigentum, § 1 Absatz 5 WEG, verkauft wird aber die im Sondereigentum stehende Wohnung.

 

Unproblematisch war der Fall bisher nur dann, wenn Makler und Verwalter zwei getrennte Personen gewesen sind.

 

Urteil vom 13.03.2003

Gericht: BGH

Aktenzeichen: III ZR 299/02

Quelle: NZM 2003, 358

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