Schadensersatzanspruch des Mieters bei zu geringer Nebenkostenvorauszahlung

Wenn die vom Vermieter festgelegten Nebenkostenvorauszahlungen nicht einmal den Betrag der vom Mieter nicht zu beeinflussenden verbrauchsunabhängigen Nebenkosten erreichen, kann der Mieter laut dem Landgericht Frankfurt unter dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz verlangen. Dessen Höhe richtet sich nach dem die Vorauszahlung übersteigenden Betrag.

LG Frankfurt, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 2/17 S 81/01 in NZM 2002, 485

 

Anders sieht das das Landgericht Düsseldorf: Es verneint selbst bei erheblicher Überschreitung schon das Vorliegen eines Schadens des Mieters bei dem die Vorauszahlungen übersteigenden Teil der angefallen Betriebskosten. Schließlich sind diesem die den Betriebskosten zugrundeliegenden Leistungen auch zugutegekommen. Der Mieter sei jedoch zur fristlosen Kündigung berechtigt und könne den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Kündigung entstehen.

LG Düsseldorf, Urteil v. 03.01.2002, Az.: 21 S 609/00 in NZM 2002, 604

 

Das Landgericht Berlin gewährt dem Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Betriebskosten, falls der Vermieter die Vorschüsse bewußt extrem zu niedrig festgesetzt hat. Es obliegt dann dem Vermieter darzulegen, daß der Mieter die Wohnung in Kenntnis des Risikos, erhebliche Nachzahlungen leisten zu müssen, trotzdem gemietet hätte. Nur so kann der den Freistellungsanspruch ausschalten.

LG Berlin, Urteil v. 07.08.2001, Az.: 64 S 109/01 in NZM 2002, 212

 

Urteil vom 30.11.2001

Gericht: LG Frankfurt

Aktenzeichen: 2/17 S 81/01

Quelle:

Urteil vom 03.01.2002

Gericht: LG Düsseldorf

Aktenzeichen: 21 S 609/00

Quelle:

Urteil vom 07.08.2001

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 64 S 109/01

Quelle:

Zurück zur Übersicht