Schadensersatzanspruch des Mieters bei zu geringer Nebenkostenvorauszahlung
Wenn die vom Vermieter festgelegten Nebenkostenvorauszahlungen nicht einmal den Betrag der vom Mieter nicht zu beeinflussenden verbrauchsunabhängigen Nebenkosten erreichen, kann der Mieter laut dem Landgericht Frankfurt unter dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsschluß Schadensersatz verlangen. Dessen Höhe richtet sich nach dem die Vorauszahlung übersteigenden Betrag.
LG Frankfurt, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 2/17 S 81/01 in NZM 2002, 485
Anders sieht das das Landgericht Düsseldorf: Es verneint selbst bei erheblicher Überschreitung schon das Vorliegen eines Schadens des Mieters bei dem die Vorauszahlungen übersteigenden Teil der angefallen Betriebskosten. Schließlich sind diesem die den Betriebskosten zugrundeliegenden Leistungen auch zugutegekommen. Der Mieter sei jedoch zur fristlosen Kündigung berechtigt und könne den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Kündigung entstehen.
LG Düsseldorf, Urteil v. 03.01.2002, Az.: 21 S 609/00 in NZM 2002, 604
Das Landgericht Berlin gewährt dem Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Betriebskosten, falls der Vermieter die Vorschüsse bewußt extrem zu niedrig festgesetzt hat. Es obliegt dann dem Vermieter darzulegen, daß der Mieter die Wohnung in Kenntnis des Risikos, erhebliche Nachzahlungen leisten zu müssen, trotzdem gemietet hätte. Nur so kann der den Freistellungsanspruch ausschalten.
LG Berlin, Urteil v. 07.08.2001, Az.: 64 S 109/01 in NZM 2002, 212
Urteil vom 30.11.2001
Gericht: LG Frankfurt
Aktenzeichen: 2/17 S 81/01
Quelle:
Urteil vom 03.01.2002
Gericht: LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 21 S 609/00
Quelle:
Urteil vom 07.08.2001
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 64 S 109/01
Quelle: