Verrechnung von Mietzahlungen

Zahlt der Mieter in einem Monat den vollen Mietzins, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der gerade fällig Mietzinsanspruch des Vermieters erfüllt werden soll. Eine Formularklausel, nach der der Vermieter Zahlungen des Mieters ohne Rücksicht auf etwaige Tilgungsbestimmungen des Mieters auf die jeweils älteste Forderung verrechnen kann, ist insoweit unbeachtlich.

 

Urteil vom 17.10.2000

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 64 S 257/00

Quelle: NZM 2002, 65

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