Verwalter darf auch Sonderumlagen einklagen
Ist der Verwalter im Verwaltervertrag zur Beitreibung “rückständiger Wohngelder” zugunsten der Gemeinschaft im fremden oder auch im eigenen Namen ermächtigt, so sind hiervon auch Zahlungsansprüche aufgrund von Beschlüssen der Gemeinschaft zur Erbringung von Sonderumlagen erfaßt. Das macht Sinn, schließlich sind auch die Sonderumlagen von ihrer Rechtsnatur nur besondere Wohngeldvorauszahlungen.
Urteil vom 29.05.2008
Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: I-15 Wx 43/08
Quelle: MietRB 2008, 303