Aus für Zwangssicherungshypotheken

Eine Zwangssicherungshypothek als Belastung des Eigentums macht sich im Grundbuch recht unschön. Sie wird daher oft als Druckmittel benutzt, um Wohngeldschuldner zur Zahlung zu bewegen. Seit 01.07.2007 sind mit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz Wohngeldforderung aber in bestimmten Grenzen bevorrechtigt. Sie unterfallen der Rangklasse des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Zwangsversteigerungsgesetz. Soweit diese Privilegierung eingreift, fehlt für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek das Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtspflegerin begründete ihre Auffassung damit, daß in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel Forderungen enthalten waren, die zu den nach § 10 I Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Forderungen gehörten. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sichert aber allenfalls einen Anspruch in der schlechteren Rangklasse des § 10 I Nr. 4 ZVG. Sie wäre nur zulässig gewesen, wenn der Antrag unter aufschiebenden Bedingung gestellt worden wäre, daß das Recht nur insoweit besteht, als das Vorrecht nach § 10 I Nr. 2 ZVG entfällt.

 

Urteil vom 14.05.2008

Gericht: AG Neuss

Aktenzeichen: NR-19364-15

Quelle: NZM 2008, 691

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