Eigentümer haftet neben Zwangsverwalter weiter
Für die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Wohngeldforderungen kann neben dem Zwangsverwalter auch der Eigentümer der zwangsverwalteten Wohnung in Anspruch genommen werden. Dies macht auch Sinn, da die Zwangsverwaltung – anders als das Insolvenzverfahren – eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung ist, wie z.B. auch eine Sachpfändung oder eine Lohnpfändung. Ähnlich entschied schon das OLG Zweibrücken (Beschluß v. 27.07.2005, 3 W 167/04).
Urteil vom 12.10.2006
Gericht: OLG München
Aktenzeichen: 32 Wx 124/06
Quelle: IWR 2007, 71