Eintragung der WEG im Grundbuch bei Zwangssicherungshypothek

Für die Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch war bei Eintrag einer Zwangssicherungshypothek früher immer die Beifügung einer Eigentümerliste erforderlich. Teilweise wurde sogar verlangt, daß man die Geburtsdaten angab. Das machte es nahezu unmöglich, eine Zwangssicherungshypothek einzutragen. Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit ist es nun nicht mehr nötig, eine Liste beizufügen. § 15 GBV ist entsprechend anzuwenden. Es genügt daher die Bezeichnung: „WEG Musterstraße 21, München“.

 

Urteil vom 02.03.2007

Gericht: LG Bremen

Aktenzeichen: 3 T 137/07

Quelle: NZM 2007, 453

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