Deutsche Gerichtsbarkeit auch bei im Ausland lebendem Eigentümer
Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO für einen Zahlungsanspruch einer deutschen Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen im Ausland wohnenden Wohnungseigentümer international zuständig. Die starke Ortsbezogenheit eines solchen Anspruchs rechtfertigt es nach dem Oberlandesgericht Stuttgart, in Abweichung von §§ 269 I, 270 IV BGB als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft den Ort der Wohnungsanlage zu sehen.
Urteil vom 19.01.2005
Gericht: OLG Stuttgart
Aktenzeichen: 8 W 411/04
Quelle: NZM 2005, 430