Gerichtszuständigkeit bei ausgeschiedenen Wohnungseigentümern

Das Wohnungseigentumsgericht – nicht das allgemeine Zivilgericht – ist für Entscheidungen über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis, die von oder gegenüber einem Eigentümer geltend gemacht werden, auch dann zuständig, wenn der betreffende Wohnungseigentümer vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.

Urteil vom 26.09.2002

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZB 24/02

Quelle:

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