Gerichtszuständigkeit bei ausgeschiedenen Wohnungseigentümern
Das Wohnungseigentumsgericht – nicht das allgemeine Zivilgericht – ist für Entscheidungen über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis, die von oder gegenüber einem Eigentümer geltend gemacht werden, auch dann zuständig, wenn der betreffende Wohnungseigentümer vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.
Urteil vom 26.09.2002
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZB 24/02
Quelle: