Rechtsmittelbelehrung in WEG-Sachen
Das Gericht hat schriftlich über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, zu belehren. Dies schreibt das Grundgesetz selbst vor, so der Bundesgerichtshof. Unterbleibt die Belehrung, beginnt zwar die Rechtsmittelfrist zu laufen und wird zwar eine gerichtliche Entscheidung wirksam. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung wird jedoch fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderlegbar vermutet.
Urteil vom 02.05.2002
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZB 36/01
Quelle: