Geltendmachung von Baumängeln durch die Gemeinschaft

Gerade im Zusammenhang mit der Teilrechtsfähigkeit der WEG, also der Existenz der WEG als solche, stellt sich die Frage, ob die Gemeinschaft Baumängel vor Gericht geltend machen kann. Schließlich resultieren die Mängelansprüche aus den einzelnen Erwerbsverträgen mit dem Bauträger. Der BGH bestätigte nun, daß die WEG als solche Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher Prozeßstandschaft gerichtlich geltend machen kann. Aber auch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung für Schäden am Sondereigentum könne die Gemeinschaft an sich ziehen und einklagen (gewillkürte Prozeßstandschaf)t. Seine Auffassung begründete das Gericht für das Gemeinschaftseigentum mit § 21 Absatz 5 Nr. 2 WEG, wonach die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspreche. Voraussetzung sei ein Mehrheitsbeschluß. Sobald ein solcher getroffen ist, können die einzelnen Eigentümer in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum nicht mehr selbständig vorgehen. Beim Sondereigentum wäre die genannte Vorschrift zwar nicht einschlägig, die Gemeinschaft könne aber von den einzelnen Eigentümern ermächtigt werden, auch Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.

 

Urteil vom 12.04.2007

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VII ZR 236/05

Quelle: NZM 2007, 403

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