Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Baumängeln

Die Eigentümergemeinschaft hatte gegen den Bauträger wegen erheblicher Baumängel im Jahr 2000 Kostenvorschußklage erhoben. Danach forderte ein einzelner Eigentümer den Bauträger unter – nach damaligem Recht noch zulässiger – Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung dieser Mängel auf. Der Bauträger wurde daraufhin insolvent. Der Insolvenzverwalter zahlte an die Gemeinschaft zur Abgeltung der Mängel am Gemeinschaftseigentum einen bestimmten Betrag. Dennoch konnte der einzelne Eigentümer danach die Bank aus einer Bürgschaft auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof entschied, daß das Verlangen des einzelnen Käufers auf Beseitigung der Mängel nicht im Widerspruch zu der Vorschußklage der Gemeinschaft stehe. Im Gegenteil, durch eine Mängelbeseitigung erspare man sich den Aufwand einer Selbstvornahme durch Drittfirmen. Mit Ablauf der von dem einzelnen Eigentümer gesetzten Frist hat sich dessen Vertragsverhältnis mit dem Bauträger in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Der Käufer hat also einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, der auch dann nicht erlischt, wenn die Mängel beseitigt, oder – wie hier – durch eine Vergleichszahlung abgegolten werden. Die WEG darf nicht auf bereits begründete Ansprüche einzelner Erwerber auf Rückabwicklung (juristisch: auf großen Schadensersatz oder Wandelung) verzichten. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Käufer selbst in der Versammlung für den Vergleich gestimmt hat.

 

Urteil vom 27.07.2006

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VII ZR 276/05

Quelle:

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