Keine Freizeichnung des Bauträgers

Eine von Bauträgern gern verwendete Klausel ist in Formularverträgen unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof. Betroffen ist eine Klausel, die vorsieht, daß der Bauträger erst haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm vom Bauträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern durchzusetzen.

Urteil vom 21.03.2002

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VII ZR 493/00

Quelle:

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