Aufteilung der Kosten bei Mehrhausanlage

Eine Gemeinschaftsordnung regelte ausdrücklich, daß die einzelnen Häuser einer Mehrhausanlage als Untergemeinschaften wie eine echte Eigentümergemeinschaft zu behandeln sind. Dann muß das in der Jahresabrechnung z.B. durch getrennte Ausgabenpositionen und bei der Rücklage berücksichtigt werden, soweit die Kosten den einzelne Häusern zuordenbar sind. Soweit die Kosten nicht zugeordnet werden können, sind sie hingegen von allen Eigentümern nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel, in der Regel also nach 1000stel Miteigentumsanteilen zu tragen. Letzteres kann aber schon dann der Fall sein, wenn Eingangsrechnungen keine Aufteilung auf die einzelnen Häuser enthalten.

 

Urteil vom 26.09.2007

Gericht: KG

Aktenzeichen: 24 W 183/06

Quelle: MietRB 2008, 306

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