Nutzergruppenzähler in gemischt genutztem Gebäude

Eine Vorerfassung von Verbrauchskosten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung erfordert, daß der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfaßt wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, daß nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, daß vom Gesamtverbrauch der angemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.

 

Urteil vom 16.07.2008

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 57/07

Quelle: NZM 2008, 767

Zurück zur Übersicht