Ausgleich von Wohngeldrückständen über die Rücklage

In einer Eigentümergemeinschaft bestanden größere Wohngeldrückstände. Es wurde beschlossen, diese aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen. Geht das? Die Rücklage soll per Gesetz notwendige größere Reparaturen des Gemeinschaftseigentums sichern. In der Gemeinschaftsordnung kann ein weitergehender Zweck geregelt sein. Obwohl die Gelder in der Instandhaltungsrücklage gebunden sind, können sie für andere Zwecke verwendet werden. Erforderlich ist aber der Erhalt einer “eisernen Reserve”, die sich nicht abstrakt festlegen läßt, sondern von den Umständen des Einzelfalls, etwa dem Zustand der Anlage, ihrem Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit abhängt. Ferner davon, welches Aussicht besteht, die Rückstände doch noch einzutreiben und die Rücklage wieder aufzufüllen.

 

Urteil vom 20.12.2007

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 76/07

Quelle: NZM 2008, 613

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