AKTUELL: Informationen zur Novellierung der Heizkostenverordnung:

Die Regierung hat ein Energie- und Klimaprogramm aufgelegt und darin umfassende Maßnahmen zur Senkung des Kohlendioxidausstoßes beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Heizkostenverordnung (HKVO) überarbeitet. Energiebewusstes Verhalten soll nun stärker belohnt werden. Mittel zum Zweck soll sein, dass das Nutzerverhalten bei der Verteilung der Heizkosten noch stärker als bisher berücksichtigt wird.

 

Die neue Heizkostenverordnung ist nun verabschiedet und tritt schon zum 1. Januar 2009 in Kraft. Sie gilt aber erst für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren, die derzeit schon laufen und irgendwann 2009 abgerechnet werden, ändert sich für die aktuelle Abrechnung daher nichts.

 

Was ist nun im Wesentlichen geändert worden?

 

1. Ablesewerte sind zeitnah zu übermitteln (§ 6 Abs. 1 HKVO neue Fassung):

 

Dem Vermieter wurde die Pflicht auferlegt, dem Mieter die erfassten Verbrauchswerte zeitnah schriftlich mitzuteilen, und zwar grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Ablesung bzw. anderweitigen Erfassung der Werte.

 

Keine Angst, in den meisten Fällen bedeutet das für Sie keine Änderung.

 

Der Vermieter ist dazu nämlich nicht verpflichtet, wenn die Verbrauchsdaten in den Geräten gespeichert sind, der Mieter die Daten also jederzeit selbst überprüfen kann. Bei den modernen elektronischen Heizkostenverteilern sowie bei Funkheizkostenverteilern ist das aber der Fall. Von der neuen gesetzlichen Pflicht betroffen sind daher nur Wohnungen mit Verdunstern oder alten elektronischen Geräten, die keine Werte speichern. In diesen Fällen wird aber in der Regel der Ablesedienst den Bewohnern bei der Ablesung ein Ableseprotokoll aushändigen, um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen.

 

Sicherlich fragen Sie jetzt: Und was ist mit den Wasserzählern? Dort kann man doch nichts speichern? Diese sind daher aber auch von der gesetzlichen Informationspflicht ausgenommen.

 

2. Der Abrechnungsmaßstab ist künftig mehrfach änderbar (§ 6 Abs. 4 HKVO neue Fassung)

 

Nach der neuen Heizkostenverordnung kann der Kostenverteilungsschlüssel, also der Anteil von Grund- und Verbrauchskosten, vor jeder Abrechnungsperiode neu festgelegt werden. Die alten Grenzen (maximal 50:50 bis 70:30) bleiben. Der Pferdefuß bei dem Ganzen liegt allerdings im Wohnungseigentums – bzw. Mietrecht. Voraussetzung für eine solche Änderung ist immer ein bestandskräftiger Beschluß der Eigentümerversammlung, der schon einmal zur Voraussetzung hat, dass die Änderung sachgerecht ist. Außerdem werden Kapitalanleger mit einer Änderung Probleme bekommen, da sie mit ihren Mietern einen anderen Schlüssel bei Mietbeginn vertraglich vereinbart hatten. Eine Änderung ist daher im Einzelfall immer sehr gut zu überlegen.

 

Es gibt außerdem bei älteren Wohnanlagen Einschränkungen bei der Wahl eines neuen Kostenverteilungsschlüssels, wie § 7 Abs. 1 HKVO nun normiert.

 

Es ist nämlich der Maßstab 30 % Grundkosten zu 70 % Verbrauchskosten anzuwenden, wenn insbesondere das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt und mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird.

 

3. Eigene Wärmezähler für die Warmwasseraufbereitung (§ 9 Abs. 2 HKVO neue Fassung)

 

In Anlagen, in denen kein gesonderter Wärmezähler für die Warmwasseraufbereitung vorhanden war, wurde der dafür benötigte Energieanteil lediglich rechnerisch ermittelt. Damit ist bald Schluß: Ab dem 31.12.2013 muss bei Heizungen, die sowohl Heizwärme als auch Warmwasser bereitstellen, der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden. Ausnahmen gibt es, wenn der Einbau eines Wärmezählers unverhältnismäßig teuer ist.

 

4. Austausch von veralteten Erfassungsgeräten (§12 Abs. 6 HKVO neue Fassung)

 

Erfassungsgeräte, die vor Juli 1981 eingebaut wurden (bei Warmwasserkostenzähler zählt Juli 1987) sind ab dem 31.12.2013 nicht mehr rechtlich zugelassen.

 

Urteil vom --

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