Vorrang der Gemeinschaftsordnung vor Teilungserklärung

Sofern eine Benutzungsregelung in der Gemeinschaftsordnung einer Bezeichnung von Räumen des Teileigentums widerspricht, geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor. Ob ein Widerspruch besteht, ist jedoch vorab durch Auslegung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu ermitteln.

 

Urteil vom 09.02.2005

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 227/04

Quelle: ZWE 2005, 345

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