Keine Haftung der Verwalters für Abrechnungsunternehmen
Verzögert sich die Heizkostenabrechnung, weil das Abrechnungsunternehmen die Daten nicht rechtzeitig anliefert, geraten auch Verwalter in die Kritik. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. Versorgungs- bzw. Abrechnungsunternehmen sind nicht als sogenannte Erfüllungsgehilfen des Verwalters einzustufen. Er haftet daher auch nicht für deren Versäumnisse.
Urteil vom 22.11.2006
Gericht: OLG Brandenburg
Aktenzeichen: 13 Wx 4/06
Quelle: NZM 2007, 773