Kostenverteilung bei Nichtnutzung

Kosten eines Aufzugs und der Reinigung von Treppenhäusern werden ungern von Erdgeschoßbewohnern übernommen. Dennoch müssen diese mit zahlen, entschied das Oberlandesgericht Celle. Es sind Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs betroffen. Eine Freistellung eine Einrichtung nicht nutzender Wohnungs- oder Teileigentümer ist nur bei einer eindeutigen Bestimmung in der Teilungserklärung möglich.

 

Urteil vom 28.11.2006

Gericht: OLG Celle

Aktenzeichen: 4 W 241/06

Quelle: IWR 2007, 71

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