Trotz Öffnungsklausel keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung
Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, die auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen wird, führt wegen der Rückwirkung regelmäßig zu einer unbilligen Benachteiligung der betroffenen Wohnungseigentümer und ist deshalb insoweit für ungültig zu erklären.
Urteil vom 27.07.2006
Gericht: OLG Hamm
Aktenzeichen: 15 W 440/05
Quelle: ZWE 2007, 252 = WE 2007, 224