Auslegung Gemeinschaftsordnung: Kosten für Garageneigentümer

Die Bestimmung einer Teilungserklärung, die die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ anteilig mit den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums belastet, ist dahin auszulegen, daß sich dieser Verteilungsschlüssel auf sämtliche Sondereigentümer und damit auch auf die Eigentümer von Garagen bezieht, an denen selbständige Teileigentumsrechte begründet worden sind. Die Garageneigentümer müssen sich deshalb an den Kosten des Wohngebäudes ebenso beteiligen wie umgekehrt die Wohnungseigentümer an den Kosten der Garagen. Die Auslegung ergibt nicht, daß Untergemeinschaften zu bilden wären, in deren Rahmen die Kosten gesondert zu verteilen wären. Das Gericht betonte auch, daß durch diese Regelung kein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssel begründet wird!

 

Urteil vom 23.02.2006

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 15 W 135/05

Quelle: ZWE 2006, 433

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