Sonderumlage bei Insolvenz

Die anteilige Verpflichtung des insolventen Wohnungseigentümers aus einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossenen Sonderumlage ist eine vom Insolvenzverwalter vorweg zu zahlende, sogenannte Masseverbindlichkeit nach § 55 der Insolvenzordnung. Masseverbindlichkeiten sind für die Eigentümergemeinschaft besser, da sie nicht bloß mit einer geringen Quote bedient werden, sondern in der Regel voll gezahlt werden.

 

Urteil vom 15.08.2006

Gericht: AG Moers

Aktenzeichen: 63 II 13/06

Quelle: WEG in NZM 2007, 51

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