Auslegung der Gemeinschaftsordnung: Fehlende Nutzbarkeit

In der Gemeinschaftsordnung dieser Wohnanlage war geregelt, daß die benutzungsberechtigten Sondereigentümer für bestimmte Anlagen kostentragungspflichtig sind. Aus tatsächlichen Gründen konnten aber einige Sondereigentümer diese nicht nutzen. Konkret waren einige Büros nicht an die zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, daß jeder Miteigentümer die gemeinschaftlichen Einrichtungen mit benützen darf. Auch ist das gemeinschaftliche Eigentum auf Kosten der „Gesamtheit der benutzungsberechtigten Sondereigentümer“ instandzuhalten. Das Gericht sah hier keine Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel. Da hier jeder Eigentümer nach der Gemeinschaftsordnung alle Einrichtungen mit benützen dürfte, sei es egal, ob er von diesem Recht Gebrauch mache oder überhaupt Gebrauch machen könne. Nebenbei zählte es in der Entscheidung ausdrücklich auf, wie eine Teilungserklärung auszulegen ist. Es sei vorrangig auf Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, abzustellen. Umstände außerhalb der Eintragung und der in ihr in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Es kommt nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern darauf an, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muß. Unmaßgeblich sind der Wille des Erklärenden, die Meinung des Notars, Prospekte, der Kaufvertrag über das Wohnungseigentum, behördliche Unterlagen außerhalb der Abgeschlossenheitsbescheinigung oder die Entstehungsgeschichte.

 

Urteil vom 18.09.2006

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 81/06

Quelle: NZM 2007, 167

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