Umlage von Aufzugs- und Treppenreinigungskosten
Kosten eines Aufzugs und der Reinigung von Treppenhäusern betreffen Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sind auch auf solche Teil- und Wohnungseigentümer umzulegen, die diese Einrichtungen nicht nutzen. Eine Freistellung von diesen Kosten würde eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraussetzen. Sieht diese ein Ausscheidung solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen müsse, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn im Übrigen Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. Damit schließt sich das OLG Celle für das Wohnungseigentumsrecht einer Entscheidung des BGH zum Mietrecht (NZM 2006, 895; wir berichteten) an, mit der dieser entschieden hatte, daß auch der Erdgeschoßmieter die Aufzugskosten mit bezahlen muß.
Urteil vom 28.11.2006
Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 4 W 241/06
Quelle: NZM 2007, 217