Einsicht in Unterlagen nur beim Verwalter

Die Wohnungseigentümer haben zwar ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, dies aber nicht in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Es handelt sich dabei um den sogenannten Leistungsort. Das gilt sogar dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist. Außerdem ist die Einsichtnahme angemessene Zeit vorher anzukündigen, wobei auf den Bürobetrieb und die Geschäftszeiten des Verwalters Rücksicht zu nehmen ist. Dieses Urteil entspricht der herrschenden Auffassung im Wohnungseigentums- und auch im Mietrecht.

 

Urteil vom 07.06.2006

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 241/05

Quelle: Immobilienwirtschaft 2006, 86 = NZM 2006, 702

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