Einsicht in Unterlagen nur beim Verwalter
Die Wohnungseigentümer haben zwar ein Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, dies aber nicht in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters. Es handelt sich dabei um den sogenannten Leistungsort. Das gilt sogar dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist. Außerdem ist die Einsichtnahme angemessene Zeit vorher anzukündigen, wobei auf den Bürobetrieb und die Geschäftszeiten des Verwalters Rücksicht zu nehmen ist. Dieses Urteil entspricht der herrschenden Auffassung im Wohnungseigentums- und auch im Mietrecht.
Urteil vom 07.06.2006
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 241/05
Quelle: Immobilienwirtschaft 2006, 86 = NZM 2006, 702