Kostenverteilung von Aufzügen bei Mehrhausanlage

Verfügt in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug, so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig vereinbart ist. Das Gericht sagt – in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof - knallhart, daß es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gäbe, nach dem ein Wohnungseigentümer die Kosten für solche Einrichtungen nicht mittragen müsse, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen.

 

Urteil vom 24.11.2004

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2 Z BR 156/04

Quelle:

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