Kosten bei Kabelanschluß

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlußkompetenz, bei Abschluß eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlußdosen, festzulegen. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen. Das Kammergericht weicht damit von der Auffassung des OLG Hamm, Beschluß v. 04.05.2004, 15 W 142/03 in MietRB 2004, 354 ab (wir berichteten).

 

Urteil vom 06.04.2005

Gericht: KG

Aktenzeichen: 24 W 13/03

Quelle: ZWE 2005, 340

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