Kostenverteilungsschlüssel bei Kabel- und Kaminkehrergebühren

Bestimmt sich das Nutzungsentgelt für den Kabelanschluß im Außenverhältnis gegenüber dem Kabelanbieter nach der Anzahl der Wohneinheiten, sind die Kosten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander unabhängig vom sonst geltenden allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung oder des § 16 Absatz 2 WEG ebenfalls pro Wohneinheit zu verteilen. Gleiches gilt für die Kaminkehrergebühren, allerdings nur dann, wenn jede Wohnung über eine eigene Gastherme verfügt. Es handelt sich um Kosten des Gebrauchs des Sondereigentums. Daran ändere sich auch nichts, wenn aus Rabattgründen nur eine Rechnung an die Eigentümergemeinschaft erfolgt.

 

Urteil vom 04.05.2004

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 15 W 142/03

Quelle: MietRB 2004, 354

Zurück zur Übersicht