Keine Haftung des Verwalters für verspätete Jahresabrechnung

In der verspäteten Erstellung der Jahresabrechnung kann zwar eine Pflichtverletzung des Verwalters liegen. Dem vermietenden Wohnungseigentümer entsteht hierdurch jedoch kein Schaden. Hier hatte ein Vermieter seinen Verwalter verklagt, weil dieser für 2001 erst im Januar 2003 die Abrechnung erstellt hatte. Obwohl der Vermieter die Abrechnung gleich an seinen Mieter weiter geschickt hatte, verweigerte dieser unter Hinweis auf die Jahresfrist des § 556 Absatz 3 BGB zu recht die Zahlung. Das Gericht verneinte jedoch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen der Pflichtverletzung des Verwalters und dem Schaden, der durch die Nichtzahlung der Nachzahlung dem Vermieter entstanden ist. § 556 Absatz 3 spricht nämlich auch davon, daß der Vermieter auch nach Ablauf der Frist gegenüber dem Mieter abrechnen darf, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hätte er es, wenn ihm das Verhalten des Verwalters zuzurechnen wäre. Das ist aber nicht so, da der Verwalter kein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Vermieters nach § 278 BGB ist, sondern nur in einem Rechtsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft steht.

 

Urteil vom 24.02.2004

Gericht: AG Singen

Aktenzeichen: 7 URWEG 48/03

Quelle: MietRB 2004, 295

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