Wasserzähler sind Gemeinschaftseigentum

Weil diese Frage immer wieder gestellt wird: Auch Wasserzähler, die den individuellen Verbrauch des Sondereigentums erfassen sollen und in den zu Sondereigentum erklärten Räumen installiert werden, sind dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen. Dies macht auch Sinn, da nur so die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten für Wasser und Abwasser und eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewährleistet ist. In manchen Gemeinschaftsordnungen finden sich zwar andere Regelungen, die aber insoweit unwirksam sind, da es sich bei den Zählern zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt.

Urteil vom 30.12.2003

Gericht: OLG Hamburg

Aktenzeichen: 2 Wx 73/01

Quelle: MietRB 2004, 290

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