Zweitbeschluß bei gemeinschaftsordnungswidriger Kostenverteilung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen. Dies ist ein sogenannter Zweitbeschluß. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liegt vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung steht. Ein derartiger Widerspruch ist anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, daß den Sondereigentümern Ersatz aus der Instandhaltungsrücklage für eine von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung geleistet wird.

 

Urteil vom 24.02.2006

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 229/03

Quelle: NZM 2007, 50

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