Versammlungsbeschlüsse auch ohne Protokollierung wirksam

Wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden hat, kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu

 

BGH NZM 2001, 961

 

Dies hat nun auch das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt. Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht die Protokollierung des Beschlusses und die Beschlußfeststellung im Protokoll. Auch wenn § 24 Absatz 6 WEG regelt, daß über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen ist. Eine mündliche Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses ist ausreichend.

 

BayObLG, Beschluß v. 13.10.2004, Az.: „Z BR 152/04 in NZM 2005, 631

 

Urteil vom 13.10.2004

Gericht: BGH

Aktenzeichen: Z BR 152/04

Quelle: NZM 2001, 961

Urteil vom 13.10.2004

Gericht: BGH

Aktenzeichen: Z BR 152/04

Quelle: NZM 2005, 631

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