Bestimmbarkeit von Beschlüssen

Nimmt ein Eigentümerbeschluß auf ein Ereignis oder einen Gegenstand Bezug, so reicht es aus, daß dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar ist. Zwar sind nach herrschender Meinung Beschlüsse, denen es an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit derart mangelt, daß sich auch durch Auslegung kein Sinn ermitteln läßt, nichtig. Bei der Auslegung ist die Erklärung objektiv zu werten. Umstände außerhalb des Protokolls dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann erkennbar sind. Es genügt aber, wenn sich aus dem Beschlußtext und der Überschrift ein Verweis auf ein bestimmtes Angebot einer namentlich genannten Firma ergibt.

 

Urteil vom 24.11.2004

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2 Z BR 156/04

Quelle:

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