Bezeichnung des TOP bei der Einladung darf weit gefaßt sein

An die Bezeichnung des Gegentstand der Beschlußfassung bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden entschied das Oberlandesgericht München in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung. Konkret ging es um einen TOP „Treppenveränderung vor der Wohnung von Frau K.“. Zum Hintergrund: Frau K. war usprünglich einmal durch Beschluß die Errichttung einer kleinen Treppe mit Tür im Bereich ihres Sondernutzungsrechts zu errichten. Auf der Folgeversammlung wurde unter dem genannten TOP beschlossen, daß sie die baulichen Änderungen wieder zu beseitigen habe, da eine Abweichung gegenüber dem Aufteilungsplan vorliege. Frau K. ging gegen diesen Beschluß mit dem Argument vor, daß von Beseitigung in dem TOP nicht die Rede gewesen sei. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, daß § 23 Absatz 2 WEG, nachdem zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird, weit zu verstehen ist. Insbesondere genüge grundsätzlich eine schlagwortartige Bezeichnung. Dies um so mehr, wenn die Eigentümer mit der Angelegenheit aufgrund Vorbefassung schon vertraut sind.

 

Urteil vom 29.06.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 049/05

Quelle: IWR 2005, 67

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