Stimmrechtsvollmacht bei Ehegatten
Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, erfaßt nicht den Fall, daß das Sondereigentum mehreren Personen, wie z.B. Eheleuten, zusteht und führt nicht dazu, daß jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muß. Vielmehr reicht es aus, daß die schriftliche Vollmacht nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.
Urteil vom 19.04.2005
Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: 3 Wx 317/04
Quelle: NZM 2005, 459