Abstimmung Mehrheitseigentümer nicht immer rechtsmißbräuchlich

Besitzt ein Eigentümer eine große Mehrheit der Stimmen, spricht man von „Majorisierung“. Eine solche sagt aber noch nichts über die Gültigkeit von Beschlüssen aus, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Abstimmungsverhalten eines Wohnungseigentümers, der über eine Stimmenmehrheit verfügt, ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn für die Stimmabgabe nachvollziehbare und verständliche Gründe vorliegen. Eine Majorisierung wird erst dann bedenklich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft darstellen. So etwas kann z.B. gegeben sein, wenn sich der Mehrheitseigentümer unangemessene Vorteile verschaffen würde.

 

Urteil vom 03.05.2005

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 143/04

Quelle:

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