Umfang der Verwalterzustimmung
Die durch den Verwalter erteilte Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG besagt nur, daß aus der Person des Erwerbers keine wichtigen Gründe gegen den Eintritt in die Gemeinschaft hergeleitet werden. Die Veräußerungszustimmung bedeutet nicht, daß die aus dem genehmigten Kaufvertrag ersichtliche Absicht einer bestimmten künftigen Nutzung, im entschiedenen Fall ein Restaurant in Ladenräumen, gebilligt wird. Das könnte der Verwalter zulasten der Gemeinschaft ohnehin nicht wirksam genehmigen.
Urteil vom 07.02.2005
Gericht: KG Berlin
Aktenzeichen: 24 W 135/04
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