Stimmrechtsmißbrauch des Bauträger-Eigentümers

Wenn der Bauträger, der zugleich Mehrheitseigentümer ist, in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dann die bei ihm verbliebene Stimmenmehrheit bei der Wohnungseigentümerversammlung dazu nutzt, Sonderumlagen zu beschließen, die dazu dienen, noch offene Herstellungsverpflichtungen zu erfüllen, handelt er rechtsmißbräuchlich. Der Grund: Dadurch haben die noch zahlungskräftigen übrigen Wohnungseigentümer praktisch allein die Maßnahme zu finanzieren.

 

Urteil vom 22.03.2005

Gericht: OLG Zweibrücken

Aktenzeichen: 3 W 226/04

Quelle: NZM 2005, 429

Zurück zur Übersicht