Gewerbe im Wohnraum: Rechtsnatur des Vertrages

Ein Wohnraummietverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Mieter in der Wohnung vertragswidrig eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der vereinbarte Zweck, nicht die tatsächliche Praxis sind hier entscheidend. Dieser rechtliche Unterschied ist sehr wichtig, da es für Wohnraum eine Vielzahl an Schutzvorschriften gibt und auch die Rechtsprechung deutlich mieterfreundlicher ist als bei der Gewerbemiete. Auch für eine Prozeß ist diese Frage entscheidend, da bei Wohnraummiete unabhängig von der Höhe des Streitwerts eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, § 23 Nr. 2 a GVG.

 

Urteil vom 19.04.2007

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: I-10 W 58/07

Quelle: MietRB 2208, 37

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