Kein Protokollberichtigungsbeschluß

Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, durch den eine korrigierte Version der Protokolle früherer Eigentümerversammlungen beschlossen wird, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es wird dadurch nämlich in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt, man könne nicht mehr gegen das alte Protokoll vorgehen. Aus dem gleichen Grund entsprechen auch Beschlüsse, die alte Protokolle genehmigen, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ferner hat die Eigentümerversammlung keine Beschlußkompetenz für die Erstellung eines Protokolls und damit auch nicht für dessen Berichtigung. Dies ist allein Aufgabe des Versammlungsleiters bzw. der Personen, die durch Ihre Unterschrift unter das Protokoll dessen Richtigkeit bestätigen, § 24 Absatz 6 Satz 2 WEG. In der Regel ist das neben dem Versammlungsleiter der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats und ein weiterer Eigentümer.

 

Urteil vom 12.09.2002

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2 ZBR 28/02

Quelle: NZM 2002, 1000

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