Zwei Eigentümergemeinschaften, zwei Versammlungen

Die Eigentümer können nicht mit Mehrheit für die Zukunft festlegen, daß die Eigentümerversammlungen von zwei unabhängigen, vom gleichen Verwalter betreuten, eine gemeinsame Wohnsiedlung bildenden Wohnungseigentümergemeinschaften generell gemeinsam stattfinden sollen. In einer solchen Versammlung werden Angelegenheiten besprochen, die nur die jeweiligen Eigentümer etwas angehen und nicht vor Fremden offengelegt werden dürfen.

 

Urteil vom 06.06.2002

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: Wx 97/02

Quelle: NZM 2002, 617

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