„Wir müssen draussen bleiben!“

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Dementsprechend entschied das BayObLG, daß das Mitbringen eines Rechtsanwalts in die Versammlung unzulässig ist. Teilnahmeberechtigt sind nur die Wohnungseigentümeroder deren Bevollmächtigte (Im letzteren Fall ist jedoch auch immer anhand der Gemeinschaftsordnung zu prüfen, ob es nicht Vertretungsbeschränkungen gibt). Ausnahmsweise dürfen Dritte mitgebracht werden, wenn das berechtigte Interesse des Einzelnen, jemand mitzubringen, das Interesse der übrigen Eigentümer an einer auf den eigenen Kreis beschränkten Eigentümerversammlung überwiegt. Auch § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, demzufolge sich jedermann durch einen Rechtsanwalt beraten lassen darf, rechtfertigt nicht das Mitbringen eines Rechtsanwalts.

 

Urteil vom 16.05.2002

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 32/02

Quelle: IWR 2002, S. 69

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