Bei Nießbrauch bleibt der Eigentümer stimmberechtigt
Wenn das Wohnungseigentum mit einem Nießbrauch belastet ist, bleibt doch der Eigentümer stimmberechtigt, entschied der Bundesgerichtshof. Der Nießbraucher hat selbst bei einzelnen Beschlußgegenständen kein Stimmrecht. Auch besteht kein gemeinsames Stimmrecht zusammen mit dem Eigentümer.
Unberührt davon bleibt die Frage, ob der Eigentümer im Innenverhältnis zum Nießbraucher dessen Weisungen zu folgen oder gar eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen hat, z.B. wenn der Nießbraucher sämtliche Lasten und Kosten des Wohnungseigentums zu tragen hat. Selbst dann ist allerdings eine Beschlußfassung gültig, bei der der Eigentümer entgegen den Weisungen des Nießbrauchers abstimmt.
Urteil vom 07.03.2002
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZB 24/01
Quelle: IWR 2002, S. 68