Kein Laubfegen durch Miteigentümer

Eine Regelung, wonach für die Zeit vom 01.09. bis zum 30.01. die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan Laub zu fegen haben und auch zur allgemeinen Reinigung der Außenanlage herangezogen werden können, kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden.

 

Vor Inkrafttreten des neuen WEG wurden vergleichbare Urteile damit begründet, daß jeder Miteigentümer nur Kosten nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu tragen habe. Dem würde die – gleichmäßig verteilte – Inanspruchnahme aller zu körperlicher Tätigkeit widersprechen. Nach dem neuen WEG kann man nun zwar den Kostenverteilungsschlüssel unter Umständen ändern. Dennoch ist eine Verteilung von Arbeiten nicht zulässig. Abgesehen davon, daß eine solche Tätigkeit auswärtigen oder älteren oder kranken Eigentümern nicht zuzumuten ist, sind die Eigentümer nach dem WEG nur zur Tragung von Kosten, nicht aber zu aktiver Mithilfe verpflichtet.

 

Urteil vom 23.06.2008

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 77/08

Quelle: NZM 2009, 162

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