Vorgehen gegen störende Bewohner

Ein Wohnungseigentümer hat einzuschreiten, wenn eine zu seinem Haushalt gehörende Person Mieter eines anderen Wohnungseigentümers fortgesetzt massiv beleidigt und beschimpft. Tut er das nicht, haftet er dem Vermieter auf Ersatz des Mietausfallschadens, wenn dessen Mieter infolge von andauernden, massiven verbalen Angriffen kündigt. Das Gericht stützt sich hier auf § 14 Nr. 1 WEG, wonach ein Eigentümer alles zu unterlassen hat, was die anderen bei der Nutzung vermeidbar stört. Dazu zählt es auch, eigene störende Mieter oder Lebensgefährten an die Kandare zu nehmen und gegebenenfalls sogar zu kündigen. Beleidigungen oder Drohsituationen genügen, wenn sie so lang andauernd und intensiv sind, daß sie zu einer Beeinträchtigung des Wohlbehagens führen.

 

Urteil vom 04.04.2007

Gericht: OLG Saarbrücken

Aktenzeichen: 5 W 2/07

Quelle: ZWE 2008, 199

Zurück zur Übersicht