Freilaufende Hunde im Gemeinschaftsgarten untersagt

Wird in einem gemeinschaftlichen Garten ein Hund laufen gelassen, ist das nicht zu dulden, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe. Es ist danach weder die von einem großen Hund ausgehende latente Gefährdung von Kindern und Erwachsenen hinzunehmen, noch die zu erwartende Verschmutzung des Gartens. Nach Ansicht des Gerichts ist daher der Hund stets mittels einer höchstens 3 Meter langen Leine anzuleinen und durch eine ausreichend für die Führung des Hundes geeignete Person zu begleiten. Diese hat mindestens 16 Jahre alt zu sein.

 

Hier hatten die Kläger beantragt, “einen Hund (Bernhardiner) auf dem Gartengrundstück ... frei oder angeleint laufen zu lassen.” Das Gericht ließ zur räumlichen Präzisierung genügen, daß ein Plan beigefügt war und “alles andere als die unmittelbaren Zuwege zur Wohnung als gemeinschaftlichen Gartengrundstück anzusehen” sei. Das genüge, um einen geographisch eingeschränkten, ausreichend klar vollstreckbaren gerichtlichen Anspruch geltend machen zu können. Ähnlich entschied auch das OLG Hamburg mit Beschluß vom 18.11.1997, 2 Wx 61/97.

 

Urteil vom 20.05.2008

Gericht: OLG Karlsruhe

Aktenzeichen: 14 Wx 22/08

Quelle: NZM 2008,776 = ZWE 2008, 401

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