Versorgungssperre nur durch vollständige Zahlung aufzuheben
Eine Versorgungssperre, also das Absperren z.B. der Wasserversorgung eines nicht zahlenden Eigentümers durch die WEG ist bei Wohngeldrückständen von mindestens sechs Monatsbeiträgen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Rechtlich ist das durch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB abgesegnet. Das Bezahlen nur der reinen Verbrauchskosten ist ebenso wenig wie die Wiederaufnahme nur der laufenden Zahlungen geeignet, die Aufhebung der Versorgungssperre zu bewirken. Es muß eine (nahezu) vollständige Begleichung erfolgen.
Urteil vom 12.06.2007
Gericht: OLG Dresden
Aktenzeichen: 3 W 82/07
Quelle: WE 2008, 175