Laden: Auslegung der Teilungserklärung: Öffnungszeiten und Nutzung

Aus der Bezeichnung eines Teileigentums als “Laden” kann nicht abgeleitet werden, daß die Öffnungszeiten auf die zulässigen Öffnungszeiten zum Zeitpunkt der Eintragung der Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch beschränkt sind. Ein Laden erlaubt den Verkauf von Waren an Endverbraucher innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten. Wenn sich die gesetzlichen Ladenschlußzeiten verändern, gelten die aktuellen.

 

Ein Aufstellen von Tischen vor dem Geschäft zum Verzehr dort gekaufter Waren ist mit einer Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar.

 

Eine Postfiliale kann hingegen in einem Laden betrieben werden, da diese Nutzung nicht störender ist als die eines Ladens.

 

Urteil vom 30.04.2008

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 32 Wx 35/08

Quelle: NZM 2008, 652

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