Gebrauchsregelung von Sondernutzungsrecht per Mehrheitsbeschluß

Eingeräumt werden können Sondernutzungsrechte nur per Vereinbarung. Soviel ist seit der Zitterbeschlußentscheidung des BGH vom 20.09.2000 klar. Der konkrete Gebrauch eines in der in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechts unterliegt aber grundsätzlich der Regelungskompetenz durch die Wohnungseigentümer. Ein Eigentümerbeschluß, der die Ein- und Ausfahrt zu Stellplätzen, die dem Teileigentümer einer als Laden ausgewiesenen Einheit zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, ab 21.00 Uhr beschränkt, ist daher nicht nichtig. Ohne rechtzeitige Anfechtung erlangt ein solcher Beschluß daher Bestandskraft.

 

Urteil vom 03.04.2007

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 25/07

Quelle: NZM 2008, 45

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